Telearbeit zur Vermeidung der Dienstunfähigkeit

VGH München 28.01.2026 - 2 ZB 15.1892
Dienstherr muss keinen Telearbeitsplatz schaffen
Der VGH München hat eine interessante Entscheidung zur anderweitigen Verwendung dienstunfähiger Beamtinnen und Beamter getroffen. Der VGH stellt klar: Im Rahmen der vor einer Ruhestandsversetzung erforderlichen Suche nach einer anderweitigen Verwendung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einrichtung oder Bereitstellung eines Telearbeitsplatzes. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, organisatorische oder personelle Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen.
Die Klägerin, eine Posthauptsekretätin (BesGr. A 8) bei der Deutschen Post AG, war über einen längeren Zeitraum gesundheitlich eingeschränkt. Nach mehreren medizinischen Begutachtungen wurde festgestellt, dass sie lediglich noch begrenzt dienstfähig war. Aufgrund verschiedener gesundheitlicher Einschränkungen kamen zahlreiche Tätigkeiten nicht mehr in Betracht.
Vor der erneuten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit führte die Deutsche Post AG eine umfangreiche Unterbringungsprüfung durch. Dabei wurden Einsatzmöglichkeiten im gesamten Geschäftsbereich geprüft. Die Suche blieb jedoch erfolglos. Die Klägerin machte geltend, der Dienstherr hätte prüfen müssen, ob sie auf einem Telearbeitsplatz oder im Homeoffice weiterbeschäftigt werden könne. Die vorzeitige Ruhestandsversetzung sei daher rechtswidrig.
Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage abgewiesen hatte, beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung beim VGH München.
Der VGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und lehnte die Zulassung der Berufung ab.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist der im Beamtenrecht geltende Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“. Nach § 44 BBG darf eine Beamtin oder ein Beamter erst dann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn feststeht, dass eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Daraus folgt eine umfassende Suchpflicht des Dienstherrn nach gesundheitlich geeigneten Verwendungsmöglichkeiten.
Diese Suchpflicht geht jedoch nicht unbegrenzt weit. Zumutbare organisatorische oder personelle Möglichkeiten können bei der Prüfung der Dienstfähigkeit eine Rolle spielen. Der VGH stützt sich hierbei auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG 26.03.2009 - BVerwG 2 C 73.08 - Rn. 5, 29). Einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr zur anderweitigen Verwendung einen Telearbeitsplatz neu einrichtet oder seine Organisation umgestaltet, verneint der VGH jedoch.
Die Klägerin hatte argumentiert, eine Tätigkeit im Homeoffice hätte ihre Weiterverwendung ermöglicht. Der VGH stellte hierzu ausdrücklich fest, dass außerhalb der besonderen Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes grundsätzlich kein Anspruch auf einen Telearbeitsplatzbesteht. Da die Klägerin nicht zu dem durch diese Vorschriften besonders geschützten Personenkreis gehörte, musste die Beklagte weder einen Telearbeitsplatz einrichten noch gezielt nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit suchen.
Ebenso wenig war die Deutsche Post AG verpflichtet, eine neue Projektstelle zu schaffen oder ihre Organisationsstruktur anzupassen, um der Klägerin eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Entscheidend war, dass im Rahmen der Unterbringungsprüfung keine geeigneten vorhandenen Verwendungsmöglichkeiten festgestellt werden konnten.
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Suchpflicht des Dienstherrn bei der Prüfung einer anderweitigen Verwendung. Zwar bleibt der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ ein tragendes Element des Beamtenrechts. Der Dienstherr muss jedoch nur tatsächlich vorhandene und realistisch besetzbare Einsatzmöglichkeiten berücksichtigen.
Für Personalstellen bedeutet dies: Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sorgfältig dokumentiert und nachvollziehbar durchgeführt werden. Ein Anspruch der betroffenen Beamtinnen und Beamten auf die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes oder die Schaffung neuer Dienstposten besteht jedoch grundsätzlich nicht.
(Artikel erstellt am 11.06.2026)
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Die Verfasserin
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